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   OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23   

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https://dejure.org/2023,7356
OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23 (https://dejure.org/2023,7356)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2023 - 2 WF 27/23 (https://dejure.org/2023,7356)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. März 2023 - 2 WF 27/23 (https://dejure.org/2023,7356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; SGB 12 § 27a
    Rundfunkgebühr; Fernsehgebühr; GEZ; Verfahrenskostenhilfe; VKH; Prozesskostenhilfe; PKH; Regelbedarf; besondere Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Rundfunkgebühren als Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    Rundfunkgebühr; Fernsehgebühr; GEZ; Verfahrenskostenhilfe; VKH; Prozesskostenhilfe; PKH; Regelbedarf; besondere Belastung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 940
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.01.2008 - VIII ZB 18/06

    Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes II im Rahmen der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Die Bestimmung des über § 113 Abs. 1 FamFG anzuwendenden § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO knüpft, wie sich bereits aus dessen Nr. 1 Buchst. a ergibt, an das System der Sozialhilfe und damit an die Vorschriften des SGB XII an (BGH, Beschluss vom 08.01.2008 - VIII ZB 18/08 - FamRZ 2008, 781 = NJW-RR 2008, 595 [Tz. 8]).
  • OLG Frankfurt, 28.12.2015 - 4 WF 174/15

    Verfahrenskostenhilfe: anzusetzendes Einkommen nach § 115 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Für Nichtleistungsempfänger wie den Antragsgegner führt dies im Rahmen der Prüfung der finanziellen Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis dazu, dass der Rundfunkbeitrag einkommensmindernd berücksichtigt werden kann und im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2015 - 4 WF 174/15 - juris, Rn. 8; LSG Erfurt, Beschluss vom 15.02.2022 - L 1 SV 219/21 B -, juris, Rn. 14, mit Anm. Hagen Schneider , NZFam 2022, 713; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage, 2022, Rn. 313; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 115 ZPO, Rn. 46; Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, § 76 FamFG, Rn. 77).
  • OLG Celle, 02.12.2010 - 10 WF 362/10

    Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Dementsprechend sind, ungeachtet von deutlichen Preissteigerungen in der jüngsten Vergangenheit, alle Aufwendungen für Strom in dem nach § 113 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. a ZPO abzusetzenden Freibetrag enthalten und können daher nicht gesondert abgezogen werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2010 - 10 WF 362/10 -, BeckRS 2010, 30725).
  • LSG Thüringen, 15.02.2022 - L 1 SV 219/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Ermittlung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Für Nichtleistungsempfänger wie den Antragsgegner führt dies im Rahmen der Prüfung der finanziellen Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Ergebnis dazu, dass der Rundfunkbeitrag einkommensmindernd berücksichtigt werden kann und im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2015 - 4 WF 174/15 - juris, Rn. 8; LSG Erfurt, Beschluss vom 15.02.2022 - L 1 SV 219/21 B -, juris, Rn. 14, mit Anm. Hagen Schneider , NZFam 2022, 713; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage, 2022, Rn. 313; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 115 ZPO, Rn. 46; Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommentar, 4. Aufl. 2021, § 76 FamFG, Rn. 77).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2012 - 3 Ta 266/11

    Prozesskostenhilfe - Abzugsfähigkeit von Stromkosten und Rundfunkgebühren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Die abweichende und vorliegend auch vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach Fernseh- und Rundfunkgebühren aus dem persönlichen Freibetrag der Parteien zu bestreiten seien (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - 9 WF 356/08 - juris, Rn. 17; LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2013 - 1 Ta 323/12 - juris, Rn. 10; LAG Mainz, Beschluss vom 07.02.2012 - 3 Ta 266/11 - juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 04.03.2016 - 12 C 14.2069 - juris, Rn. 6; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 115 ZPO, Rn. 40; Wache in: MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 115 ZPO, Rn. 54; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 115 ZPO, Rn. 31; zu § 73a SGG : Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 30), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, weil dem nicht leistungsberechtigten Beteiligten naturgemäß ganz regelmäßig der Weg über eine Gebührenbefreiung versperrt ist und dieser damit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung schlechter gestellt wäre als der leistungsberechtigte Beteiligte, bei dem regelmäßig dieser Bedarf nicht anfällt, oder derjenige, auf den sich im Sinne von § 4 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag die Gebührenbefreiung erstreckt.
  • LAG Hamm, 30.01.2023 - 14 Ta 210/22

    Abzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des einzusetzenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Der Begriff "besondere Belastungen" erfasst demnach all das, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist ( LAG Hamm, Beschlüsse vom 30.01.2023 - 14 Ta 210/22 und 14 Ta 377/22 -, juris, jeweils Rn. 2 - 3).
  • LAG Köln, 03.01.2013 - 1 Ta 323/12

    Abzugsfähigkeit von Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Die abweichende und vorliegend auch vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach Fernseh- und Rundfunkgebühren aus dem persönlichen Freibetrag der Parteien zu bestreiten seien (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - 9 WF 356/08 - juris, Rn. 17; LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2013 - 1 Ta 323/12 - juris, Rn. 10; LAG Mainz, Beschluss vom 07.02.2012 - 3 Ta 266/11 - juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 04.03.2016 - 12 C 14.2069 - juris, Rn. 6; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 115 ZPO, Rn. 40; Wache in: MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 115 ZPO, Rn. 54; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 115 ZPO, Rn. 31; zu § 73a SGG : Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 30), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, weil dem nicht leistungsberechtigten Beteiligten naturgemäß ganz regelmäßig der Weg über eine Gebührenbefreiung versperrt ist und dieser damit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung schlechter gestellt wäre als der leistungsberechtigte Beteiligte, bei dem regelmäßig dieser Bedarf nicht anfällt, oder derjenige, auf den sich im Sinne von § 4 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag die Gebührenbefreiung erstreckt.
  • OLG Brandenburg, 05.02.2009 - 9 WF 356/08

    Prozesskostenhilfe: Inanspruchnahme eines kinderbetreuenden Ehegatten auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Die abweichende und vorliegend auch vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach Fernseh- und Rundfunkgebühren aus dem persönlichen Freibetrag der Parteien zu bestreiten seien (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - 9 WF 356/08 - juris, Rn. 17; LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2013 - 1 Ta 323/12 - juris, Rn. 10; LAG Mainz, Beschluss vom 07.02.2012 - 3 Ta 266/11 - juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 04.03.2016 - 12 C 14.2069 - juris, Rn. 6; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 115 ZPO, Rn. 40; Wache in: MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 115 ZPO, Rn. 54; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 115 ZPO, Rn. 31; zu § 73a SGG : Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 30), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, weil dem nicht leistungsberechtigten Beteiligten naturgemäß ganz regelmäßig der Weg über eine Gebührenbefreiung versperrt ist und dieser damit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung schlechter gestellt wäre als der leistungsberechtigte Beteiligte, bei dem regelmäßig dieser Bedarf nicht anfällt, oder derjenige, auf den sich im Sinne von § 4 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag die Gebührenbefreiung erstreckt.
  • LAG Hamm, 30.01.2023 - 14 Ta 377/22

    Abzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren bei der Ermittlung des einzusetzenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Der Begriff "besondere Belastungen" erfasst demnach all das, was durch den sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht gedeckt ist ( LAG Hamm, Beschlüsse vom 30.01.2023 - 14 Ta 210/22 und 14 Ta 377/22 -, juris, jeweils Rn. 2 - 3).
  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 12 C 14.2069

    Berechnung von Prozesskostenhilferaten und der voraussichtlichen Kosten der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2023 - 2 WF 27/23
    Die abweichende und vorliegend auch vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach Fernseh- und Rundfunkgebühren aus dem persönlichen Freibetrag der Parteien zu bestreiten seien (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009 - 9 WF 356/08 - juris, Rn. 17; LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2013 - 1 Ta 323/12 - juris, Rn. 10; LAG Mainz, Beschluss vom 07.02.2012 - 3 Ta 266/11 - juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 04.03.2016 - 12 C 14.2069 - juris, Rn. 6; Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, 2018, § 115 ZPO, Rn. 40; Wache in: MüKoZPO, 6. Auflage 2020, § 115 ZPO, Rn. 54; Fischer in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 115 ZPO, Rn. 31; zu § 73a SGG : Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 73a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 30), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, weil dem nicht leistungsberechtigten Beteiligten naturgemäß ganz regelmäßig der Weg über eine Gebührenbefreiung versperrt ist und dieser damit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung schlechter gestellt wäre als der leistungsberechtigte Beteiligte, bei dem regelmäßig dieser Bedarf nicht anfällt, oder derjenige, auf den sich im Sinne von § 4 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag die Gebührenbefreiung erstreckt.
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